Stand: April 2014
(1) Der Verein führt den Namen „Bank … Verbindung e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung und des Kontaktes zwischen Studierenden und Absolventen der Fachrichtung Bank oder einer vergleichbaren Fachrichtung (im folgenden: „FR Bank“) an einer Berufsakademie – Staatliche Studienakademie bzw. Dualen Hochschule Baden-Württemberg (im folgenden: „BA“ bzw. „DHBW“) sowie allen an der Theorie und Praxis der Finanzwirtschaft, insbesondere der Kreditwirtschaft, Interessierten.
(3) Die „Bank … Verbindung e. V.“ ermöglicht und unterstützt die Kontaktaufnahme und Kontaktpflege unter den Diplom-Betriebswirten (BA) bzw. Absolventen mit einem entsprechenden Bachelor-Abschluss der FR Bank. Darüber hinaus tritt der Verein für den Erhalt und die Förderung der Verbindung zwischen den Ehemaligen und ihrer jeweiligen BA bzw. DHBW ein. Die „Bank … Verbindung e. V.“ macht es sich zur Aufgabe, die wissenschaftliche Arbeit der DHBW / BA FR Bank sowie die ihrer Studierenden zu unterstützen.
(4) Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere durch Veranstaltungen jeder Art zur Verbesserung der studentischen und beruflichen Bildung sowie zum Erfahrungsaustausch zwischen den in Absatz 2 genannten Gruppen zu verwirklichen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse an den Vereinszwecken hat.
(2) Die Aufnahme als Vereinsmitglied gilt als erfolgt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Zugang der schriftliche Anmeldung widerspricht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes, der in der Einladung zur Mitgliedsversammlung anzukündigen ist, ernannt. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen. Sie haben alle Rechte, nicht aber die Pflichten der ordentlichen Vereinsmitglieder.
(4) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen und bürgerlichen Rechts werden. Sie unterstützen die nach §2 festgesetzten Zielsetzungen und Aufgaben des Vereins sowohl in finanzieller als auch in ideeller Hinsicht.
(a) Für Fördermitglieder gelten grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die auch ordentlichen Mitglieder erwachsen.
(b) Bezüglich Antrag und Annahme sowie Ende der Mitgliedschaft gelten für Fördermitglieder ebenfalls die Regelungen des §3 und §4.
(c) Fördermitglieder entrichten einen besonderen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
(1) Tod des Mitgliedes,
(2) schriftlich erklärten Austritt, der spätestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand zugegangen sein muss, und mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam wird;
(3) Ausschluss, über den grundsätzlich der Vorstand beschließt. Der Ausschluss ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
(a) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Streichung darf frühestens einen Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens beschlossen werden und ist dem Mitglied mitzuteilen. Dem Mitglied steht kein Berufungsrecht zu.
(b) Ein Mitglied kann auch dann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Pflicht aus §6 (5) nicht nachkommt und einen Adresswechsel dem Vorstand nicht mitteilt. Die Streichung darf frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt beschlossen werden, an dem die Ungültigkeit der Adresse dem Vorstand bekannt geworden ist. Die Streichung wird mit Beschlussfassung wirksam und bedarf keiner weiteren Mitteilung. Dem Mitglied steht kein Berufungsrecht zu.
(c) Ferner ist der Ausschluss aus wichtigem Grund möglich. Vor der Beschlussfassung darüber muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen.
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und ist vorzugsweise im SEPA Lastverfahren zu erheben. Bei Nicht-Teilnahme wird eine Pauschalgebühr nach Ermessen des Vorstandes erhoben.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge festgelegt werden.
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Wahrnehmung seines Antrags- und Diskussionsrechts teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder besitzen ein Stimmrecht.
(3) Für die Mitglieder sind die Satzung, Ordnung und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(5) Jede Änderung von Name, Anschrift, Telefon, Bankverbindung und E-Mail- Adresse ist dem Vorstand mitzuteilen.
(6) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) die Kassenprüfer.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Kassenprüfer sein und umgekehrt.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate im Anschluss an das Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.
(a) Die Einladung hat die Tagesordnung sowie den Hinweis auf vorliegende Satzungsänderungsanträge zu enthalten.
(b) Wie jedes Schreiben des Vereins an seine Mitglieder gilt auch das Einladungsschreiben als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
(3) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Insbesondere obliegen ihr
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Entgegennahme des Jahresberichts,
(c) Genehmigung der Jahresrechnung,
(d) Jährliche Erteilung der Entlastung für des Vorstands, wobei der Finanzreferent gesondert zu entlasten ist,
(e) Wahl der Kassenprüfer
(f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
(g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag mindestens eines Mitgliedes geheim.
(a) Bei Abstimmung entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(b) Bei Abstimmung über Satzungsänderung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Änderung der Mitgliedsbeiträge, Mitgliederausschluss und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(c) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist in einem zweiten Wahlgang mit denselben Kandidaten gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl finden Stichwahlen statt, wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(d) Der Vorstand kann auf entsprechenden einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung auch – ganz oder teilweise – als Gruppe in einem Wahlgang gewählt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die satzungsmäßigen Funktionen der Vorstände nach §10 (1) a-e den einzelnen Kandidaten bereits vor der Wahl zugeordnet werden. Die Gruppe ist gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Erhält die Gruppe weniger Stimmen, oder kommt die Gruppenwahl aus anderen Gründen nicht zustande, wird der Vorstand nach Buchstabe (c) in Einzelwahlen gewählt.
(5) Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Grundsätzlich ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(7) Das Stimmrecht der Mitglieder bestimmt sich nach §6. Juristische Personen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen und bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, dem Vorstand bekanntzugeben, welche Person in der Mitgliederversammlung vertretungsberechtigt ist.
(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
(a) der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder;
(b) die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich gefordert wird.
(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Vorschriften des §8.
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem / der Vorsitzenden,
(b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem / der Finanzreferenten,
(d) dem / der Schriftführer(in),
(e) dem / der Vorstandsbeisitzer(in)
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt bis zu einer wirksamen Neuwahl.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt, bis die nächste Mitgliederversammlung neuerlich den Vorstand wählt.
(5) Vorstand im Sinne des §26 BGB, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder mit der Führung laufender oder bestimmter Geschäfte betrauen.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Insgesamt müssen mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
(8) Über die Sitzung des Vorstandes und über außerhalb von Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnungen und den Bericht des Finanzreferenten auf Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit hin zu prüfen.
(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung hat der Finanzreferent die Unterlagen und Belege zusammen mit seinem Rechenschaftsbericht den Kassenprüfern mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
(4) Über die Prüfung fertigen die Kassenprüfer ein Protokoll und einen Prüfbericht an. Der Bericht der Kassenprüfer ist bei der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(5) Bei ordnungs- und satzungsmäßiger Rechnungsführung schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Finanzreferenten vor.
(1) Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können durch die Mitgliedsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandenes Vermögen nach Zustimmung des Finanzamtes dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Baden-Württemberg zu, das es zur Erfüllung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Zusammenhang mit der DHBW zu verwenden hat. Sollte eine derartige Zuwendung nicht möglich sein, so wird nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und nach Zustimmung des Finanzamtes das Vermögen einem anderen gemeinnützigen Zweck zur Verwendung gegeben.